Montag, 14. August 2023 bis 24 Uhr geöffnet
Skyline Park bei Nacht – Das Kultevent ist wieder zurück!
Abfeiern unterm Sternenhimmel mit Alpenrock, Rockabilly & Co.
Mit den LAUSBUAM im Bayerischen Dorf! Im Skyline Park werden die Alpenrocker auf der Bühne ordentlich Dampf machen und für sakrisch viel Gaudi für Jung und Alt sorgen.
Atemberaubende Walk-Acts und gigantisches Hochfeuerwerk
Neben weiteren großartigen Live-Bands & DJ`s werden auch verschiedenste Walk-Acts dafür sorgen, dass die Besucher in die magische Welt des Skyline Parks eintauchen können. Abgerundet wird das Event durch ein fulminantes Hochfeuerwerk um 23 Uhr.
Ausweichtermin bei schlechtem Wetter: Samstag, 19. August 2023
Jugendschutzgesetz!
Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen sich nur in Begleitung ihrer Personensorgeberechtigten oder mit schriftlicher Erlaubnis ihrer Personensorgeberechtigten und in Begleitung eines Erziehungsbeauftragten im Veranstaltungsgelände aufhalten.
Jugendliche über 16 Jahren dürfen sich nach 24:00 Uhr nur mit schriftlicher Erlaubnis ihrer Personensorgeberechtigten im Veranstaltungsgelände aufhalten. Die Erlaubnis muss während der gesamten Dauer des Events vom Jugendlichen mitgeführt werden und bei eventuellen Kontrollen vorgezeigt werden. Mit der schriftlichen Erlaubnis ist jeweils eine Kopie des Personalausweises des Personensorgeberechtigten vorzulegen.
„Erziehungsbeauftragte Person“ – wer ist das?
Grundsätzlich kann jede volljährige Person als „erziehungsbeauftragte Person“ in Betracht kommen. Über den bloßen Auftrag zur Begleitung eines Jugendlichen hinaus, muss jedoch vielmehr der Auftrag zur Übernahme von Aufgaben der Betreuung und Beaufsichtigung einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts vorliegen. Diese Voraussetzungen dürften z. B. nicht erfüllt sein, bei einem nicht wesentlich älteren Freund der minderjährigen Person. Personaldokumente sind zur Altersfeststellung natürlich mitzuführen.
Die beauftragte Person muss dem Erziehungsauftrag und den damit verbundenen Aufsichtspflichten nachkommen können. Sie muss also in der Lage sein, den anvertrauten jungen Menschen zu leiten und zu lenken. Ebenso ist sie dafür verantwortlich, dass weitere Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes, wie z. B. ein Alkohol- bzw. Rauchverbot beachtet werden. Eltern sollten daher genau überlegen, wem sie eine solche Beauftragung erteilen.